ZPOEG Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.