Prüfungsschema für die verwaltungsprozessrechtliche Klage auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VAs (Verwaltungsaktes). Die allg. Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber den anderen Klagearten der VwGO.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG).
Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten (h.M. Modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie; a.A. Subordinationstheorie; a.A. Interessentheorie).
Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Jeweils ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG
Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:
Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...
Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).
Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung).
Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).
Hinreichend konkretes Rechtsverhältnis = Rechtliche Beziehung einer Person zu mind. einer anderen Person oder Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt und der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen ergibt
Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses.
z.B. Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
z.B. Genehmigungsfreiheit einer Tätigkeit / eines Bauvorhabens
Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
z.B. Nichtigkeit eines VAs, der die Behörde nicht erkennen lässt
Die Unterteilung in besondere und allgemeine (s.u.) Sachentscheidungsvoraussetzungen soll helfen zu verstehen, was nur bei der allg. Feststellungsklage und was bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage zu prüfen ist. Sie kann auch weggelassen werden.
Grundsatz: Die allg. Feststellungsklage ist (mit Ausnahme des § 43 II 2 VwGO) nur statthaft, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte können (§ 43 II 1 VwGO).
Ausnahmen:
Andere Klagearten bieten ausnahmsweise weniger intensiven Rechtsschutz (z.B. ist es für eine Beamtin vorzugswürdig, ihre Besoldung allgemein mittels Feststellungsklage feststellen zu lassen, anstatt ihr gefordertes Gehalt monatlich einzuklagen).
Klagen des Bürgers gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ('Ehrenmanntheorie'; str., s. Problembox).
Ausnahme von der Subsidiarität bei Klagen des Bürgers gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ('Ehrenmanntheorie')?
Beispiel: Klage auf Nichtbestehen des Kündigungsrechts in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (allg. Feststellungsklage) vs. Klage auf Unterlassen der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (allg. Leistungsklage als Unterlassungsklage)
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse (subj. Element) an der baldigen Feststellung (zeitl. Element) haben (§ 43 I 2. HS VwGO).
Berechtigtes Interesse = Jedes durch die Rechtsordnung geschützte rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse.
Liegt vor, wenn die Feststellung keinen Aufschub duldet. Bei vorbeugendem Rechtsschutz (z.B. gegen Erlass einer künftigen VO) muss die Handlung alsbald bevorstehen und ein Abwarten unzumutbar sein.
Erfordert die allg. Feststellungsklage eine Klagebefugnis?
Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiierte Tatsachen vortragen kann, die es zumindest möglich erscheinen lassen (h.M., Möglichkeitstheorie), dass er das Rechtsverhältnis besteht / nicht besteht / der VA nichtig ist.
Möglichkeit = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)
Die allg. Feststellungsklage ist nicht fristgebunden. Ein Vorverfahren ist - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anordnungen (wie § 54 II 1 Beamt StG) - nicht erforderlich. § 68 ff. VwGO gelten ausweislich ihres Wortlauts und ihrer Abschnitts-Überschrift nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als 'Passivlegitimation' zu Beginn der Begründetheit geprüft.
Auch § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip) gilt entsprechend der Abschnitts-Überschrift unmittelbar lediglich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Die ihm zugrundeliegenden Rechtsgedanken werden allerdings nach h.M. analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet.
Klagegegner ist somit grundsätzlich der Rechtsträger (Bund / Land / Gemeinde) der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (Rechtsträgerprinzip). Da der Rechtsträger einer Behörde für juristische Laien allerdings nicht immer einfach zu ermitteln ist, genügt für die Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde.
Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Kläger steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.
Wird grds. bei Vorliegen des Feststellungsinteresses vermutet.
Spezifisch bei der begehrten Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nichtigkeitsfeststellungsklage) fordert e.A. das vorherige erfolglose Stellen eines Antrags auf behördliche Feststellung der Nichtigkeit (§ 44 V 2. HS VwVfG). (con) Würde eine Art des Vorverfahrens etablieren, das der Gesetzgeber für die allg. Feststellungsklage gerade nicht wollte (Systematik der §§ 68 ff. VwGO).
Dieser Prüfungspunkt wird lediglich bei expliziten Angaben diesbezüglich im Sachverhalt und sodann zwischen Zulässigkeit und Begründetheit thematisiert.
Die allg. Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht / nicht besteht / der Verwaltungsakt nichtig ist.