- § 1Geltungsbereich
- § 2Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung
- § 3Einstellung
- § 4Befähigung für die Laufbahnabschnitte
- § 5Probezeit
- § 6Nachteilsausgleich
- § 7Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II
- § 8Beförderung
- § 9Dienstzeiten
- § 10Fortbildung, Führungsfortbildung
- § 11Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst
- § 12Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen
- § 13Auswahlverfahren
- § 14Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes
- § 15Einstellung
- § 16Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung
- § 17Zulassungsvoraussetzungen
- § 18Zulassungstermin
- § 19Zulassungsverfahren
- § 20Zulassung
- § 21Ausbildung, II. Fachprüfung
- § 22Einstellung, Direkteinstieg
- § 23Zulassungsvoraussetzungen
- § 24Auswahlverfahren
- § 25Zulassung zur Ausbildung
- § 26Ausbildung und III. Fachprüfung
- § 27Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III
- § 28Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen
- § 29Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
- § 30Übernahme von Führungsaufgaben
- § 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
Verweise
in § 3 LVOPol NRW
LVOPol NRW Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
- 3.polizeidiensttauglich ist und
- 4.die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
Schemata
zu Beamtenrecht
Keine Schemata zur Norm vorhanden.
Notizen
zu § 3 LVOPol NRW