- § 1Betäubungsmittel
- § 2Sonstige Begriffe
- § 3Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- § 4Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- § 5Versagung der Erlaubnis
- § 6Sachkenntnis
- § 7Antrag
- § 8Entscheidung
- § 9Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
- § 10Rücknahme und Widerruf
- § 10aErlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- § 10bErlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
- § 11Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
- § 12Abgabe und Erwerb
- § 13Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
- § 14Kennzeichnung und Werbung
- § 15Sicherungsmaßnahmen
- § 16Vernichtung
- § 17Aufzeichnungen
- § 18Meldungen
- § 19Durchführende Behörde
- § 20Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
- § 21Mitwirkung anderer Behörden
- § 22Überwachungsmaßnahmen
- § 23Probenahme
- § 24Duldungs- und Mitwirkungspflicht
- § 25(weggefallen)
- § 26Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
- § 27Meldungen und Auskünfte
- § 28Jahresbericht an die Vereinten Nationen
- § 29Straftaten
- § 29aStraftaten
- § 30Straftaten
- § 30aStraftaten
- § 30bStraftaten
- § 31Strafmilderung oder Absehen von Strafe
- § 31aAbsehen von der Verfolgung
- § 32Ordnungswidrigkeiten
- § 33Einziehung
- § 34Führungsaufsicht
- § 35Zurückstellung der Strafvollstreckung
- § 36Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
- § 37Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
- § 38Jugendliche und Heranwachsende
- § 39Übergangsregelung
- § 39aÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- § 41[weggefallen]
- Anlage I(zu § 1 Abs. 1)(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
- Anlage II(zu § 1 Abs. 1)(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
- Anlage III(zu § 1 Abs. 1)verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Verweise
in § 30a BtMG
BtMG Betäubungsmittelgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
- 2.
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
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zu Sonderstrafrecht
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Notizen
zu § 30a BtMG