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VwVfG  
Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die allg. verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen (bei rechtmäßigem nur Widerruf möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit
  8. Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

  • Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung hierüber liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestand

Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs

Der Ausgangs-Verwaltungsakt muss rechtswidrig sein; siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 48 I 1 VwVfG keine zusätzlichen Voraussetzungen

 

Nach § 48 I 2 VwVfG Rücknahme nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der § 48 II – IV VwVfG

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonst. begünst. VA

Nur zulässig, wenn kein Vertrauensschutz besteht, 
§ 48 II 1 VwVfG

 

Klausurtipp: „Prüfung von hinten nach vorne

  • Zunächst Ausschlussgründe des § 48 II 3 VwVfG;
  • dann Prüfung, ob Vertrauen tatsächlich vorlag (i.d.R. anzunehmen);
  • dann Prüfung, ob individuelles Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig war (Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG beachten)

Keine gesonderten Voraussetzungen

 

 

Frist

Die Rücknahmefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen (§ 48 IV 1 VwVfG). Die Behörde kann den VA auch darüber hinaus noch zurücknehmen, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 48 IV 2 VwVfG).

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde („kann“), § 48 I 1 VwVfG.

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Keine zusätzliche Rechtsfolge in der VwVfG;

Ggf. separater Amtshaftungsanspruch (z.B. § 839 BGB,…)

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonstiger begünst. VA

Ggf. zusätzlicher Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

Ggf. Ausgleichsanspruch gegen die Behörde nach § 48 III VwVfG

 

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