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Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 39 [Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften; Geschäfte der Gerichtsverwaltung]
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Quelle:
BMJ
Import:
17.12.2024