TPG Transplantationsgesetz
(1) Die Transplantationsregisterstelle hat
- 1.
- die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie
- 2.
- die Daten des lebenden Organspenders
(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.
Quelle: BMJ
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