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Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (2001)

Eine völkerrechtswidrige Handlung eines Staates liegt vor, wenn ein Verhalten in Form eines Tuns oder eines Unterlassens
a) dem Staat nach dem Völkerrecht zurechenbar ist und
b) eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates darstellt.
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