StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
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- 2.bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
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Quelle: Justizportal NRW
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