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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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LexMea

Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 
  3. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
  4. Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
  5. Wahrnehmung berechtigter Interessen
  6. Subjektives Rechtfertigungselement

 

§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist Rechtfertigungsgrund und wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft. Er gilt jedenfalls für die §§ 185, 186 StGB, nach h.M. auch für §§ 187 und 189 StGB.

 

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen

Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).

 

Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten

  • Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
  • Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr

 

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Besonderer Fall der Interessensabwägung 

  • Berechtigtes Interesse
    Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen

  • Wahrnehmungsbefugnis
    Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen

  • Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
    Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein

  • Angemessenheit der Äußerung
    Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

 

Subjektives Rechtfertigungselement

  • h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
  • a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis

 

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