SchwarzArbG Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1.
- § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,
- 2.
- § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
- 4.
- § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
Quelle: BMJ
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