RDG Rechtsdienstleistungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
- 1.
- durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
- 2.
- durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.