LOG NRW Landesorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
- 1.das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
- 2.das Landeskriminalamt,
- 3.das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
- 4.das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
- 5.das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- 6.die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
- 7.das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und
- 8.das Landesamt für Finanzen.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Quelle: Justizportal NRW
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