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IPbpR Fakultativprotokoll  
Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
In der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden als »Pakt« bezeichnet) und zur Durchführung seiner Bestimmungen angebracht wäre, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschuss für Menschenrechte (im folgenden als »Ausschuss« bezeichnet) zu ermächtigen, nach Maßgabe dieses Protokolls Mitteilungen von Einzelpersonen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein, entgegenzunehmen und zu prüfen,
Haben folgendes vereinbart:
Quelle: DIMR
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