Suche

InsO  
Insolvenzordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
(3) (aufgehoben)
Quelle: BMJ
Import: