IGH Statut Statut des Internationalen Gerichtshofs
(1) Der Generalsekretär stellt, in alphabetischer Reihenfolge, ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf; diese Personen allein sind wählbar, unter Vorbehalt des in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Falles.
(2) Der Generalsekretär unterbreitet dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat.
Quelle: Fedlex
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