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EMRK Protokoll Nr. 7  
Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Mitgliedstaaten der Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen –
entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu treffen –
haben Folgendes vereinbart:
Quelle: Europarat
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