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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –
im Hinblick auf Artikel 19 der Konvention über die Errichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden als „der Gerichtshof“ bezeichnet);
in der Erwägung, dass die Ausweitung der Zuständigkeit des Gerichtshofs, Gutachten zu erstatten, die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Behörden stärken und daher in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Umsetzung der Konvention festigen wird;
im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 285 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Juni 2013 –
haben Folgendes vereinbart:
Quelle: Europarat
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