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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention zur Unterzeichnung auf, die ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch
(a) Unterzeichnung unbeschadet der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder
(b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
  1. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Quelle: Europarat
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