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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Die Gutachten werden begründet.
  2. Bringt ein Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
  3. Die Gutachten werden dem ersuchenden Gericht und der Hohen Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt dieses Gericht untersteht, übermittelt.
  4. Die Gutachten werden veröffentlicht.
Quelle: Europarat
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