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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer entscheidet über die Annahme des Gutachtenantrags unter Berücksichtigung von Artikel 1. Der Ausschuss begründet jede Abweisung eines Gutachtenantrags.
  2. Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so erstattet die Große Kammer ein Gutachten.
  3. Dem Ausschuss und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für die Hohe Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, sitzt eine vom Präsidenten des Gerichtshofs aus einer von dieser Partei vorab unterbreiteten Liste ausgewählte Person als Richter.
Quelle: Europarat
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