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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Jede Hohe Vertragspartei der Konvention bezeichnet im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde mittels einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung, welche Gerichte sie für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls bestimmt. Diese Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt in gleicher Weise geändert werden.
Quelle: Europarat
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