EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- 1.
- müssen klar und verständlich sein,
- 2.
- dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
- 3.
- dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
- 4.
- müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Quelle: BMJ
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